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BeitragVerfasst: Di 9. Jun 2015, 16:22 
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Registriert: So 26. Apr 2015, 15:04
Beiträge: 138
Hallo Leute, am kommenden Wochenende sind in unserer Stadt die traditionellen "Jundenspiele" und ich möchte gerne das Fahnenschwenken, ein öffendlicher Programmpunkt an der Hauptkirche und den Festzug ablichten. Wie ist die rechtliche Seite in Bezug auf das Einstellen der Aufnahmen in unserem Forum? Es sind Gruppen von hunderten Manschen als Maikönige/ innen, Maipaare und andere Akteure plus Musikgruppen aus der Region zu Gast. Am Straßenrand werden bei guten Wetter bis zu 25.000 Menschen erwachtet.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen...................Gruß Wurmsaldum


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BeitragVerfasst: Di 9. Jun 2015, 17:29 
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Registriert: Mo 17. Sep 2012, 18:44
Beiträge: 10338
Wohnort: Umeå (Schweden)
Da streiten sich die Geister, aber auf jeden Fall gilt, wie überall sonst auch, der höchste Grundsatz des Rechtswesens: Wo kein Kläger, da kein Richter. ') Alternativ kannst du es mit einem schwedischen geflügelten Wort halten: Vergebung bekommt man leichter als Erlaubnis.

_________________
Liebe Grüße
Frank


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BeitragVerfasst: Di 9. Jun 2015, 17:45 
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Registriert: Do 29. Nov 2012, 22:00
Beiträge: 467
Dann bräuchte jeder Fernsehsender für die Rosenmontagsumzüge reihenweise Zustimmungen der Personen.

Gesendet von meinem GT-I9195 mit Tapatalk


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BeitragVerfasst: Di 9. Jun 2015, 18:53 
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Registriert: Mo 16. Mär 2015, 17:46
Beiträge: 2688
Ich kenn das so: Bilder von Gruppen sind ok, Bilder von einzelnen Personen eher nicht. Aber wenn Du hier im Forum nicht-öffentlich einstellst, wer sollte das dann überhaupt wahrnehmen und sich beschweren?

Gruß
Hildegunst
gesendet mit tapatalk

_________________
Ein Leben ohne Karpfen ist möglich, aber sinnlos.


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BeitragVerfasst: Di 9. Jun 2015, 21:09 
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Registriert: Fr 23. Mai 2014, 06:51
Beiträge: 1961
Das ist eindeutig geregelt:

Zitat:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(Kunst-Urhebergsetz, KUG)

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Gruß
Jörn

_________________
Du hast die Freiheit, alles zu schreiben. Ich habe die Freiheit, alles zu ignorieren. (Stephan Lange)

Weil die Lichtgeschwindigkeit höher als die Schallgeschwindigkeit ist, hält man viele Leute für helle Köpfe - bis man sie reden hört. (Unbekannt)


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BeitragVerfasst: Mi 10. Jun 2015, 04:33 
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Registriert: Sa 24. Dez 2011, 21:32
Beiträge: 10893
Wohnort: St. Blasien
Jörn hat geschrieben:
Das ist eindeutig geregelt:

Zitat:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(Kunst-Urhebergsetz, KUG)



§ 23

- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Gruß
Jörn

Das könnte sein, wenn Lieschen Müller zu erkennen ist, in dem Moment, in dem sie sich in der Nase bohrt oder sich Max Musterman gerade...........Ei, Ei, Ei, wie sag ich das jetzt. Äh sich an einer besonderen Stelle kratzt.

_________________
LG
Diego

Wer als Anfänger die Gestaltungsregeln der Fotografie ignoriert, hat keinen Verstand. Wer sich aber fotolebenslang daran klammert, hat keine Phantasie.
– Detlev Motz –


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BeitragVerfasst: Mi 10. Jun 2015, 07:11 
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Registriert: Mi 18. Feb 2015, 21:12
Beiträge: 1557
Interessant wird es auch, wenn Max Mustermann mit seiner Sekretärin Arm in Arm dem lustigen Treiben zuschaut,
und daß die Angetrauten der beiden auf der Heimatseite entdecken :fies:
Da gibt es sicher berechtigte Interessen in mehrere Richtungen xd
Aber wenn Du 10 Jahre wartest.... :ja:

_________________
:motz: ':-\ Der Erde ist das alles doch völlig egal :yessad: :blabla:


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BeitragVerfasst: Mi 10. Jun 2015, 07:56 
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Registriert: Sa 24. Dez 2011, 20:08
Beiträge: 28702
Wohnort: Nonnenhorn/Bayern- Bodensee
kris-kelvin hat geschrieben:
Interessant wird es auch, wenn Max Mustermann mit seiner Sekretärin Arm in Arm dem lustigen Treiben zuschaut,
und daß die Angetrauten der beiden auf der Heimatseite entdecken :fies:
Ich handhabe es wie in §23 deklariert :ja:

Bei solchen Massenveranstaltungen ist es aber oft unmöglich bereits im Vorfeld zu sondieren wo, was beim Auslösen des Kameraknopfes geschieht- da ist man mittendrin, knipst auf Teufel komm raus um dann wenigstens ein paar auch ästhetisch vorzeigbare Bilder zu bekommen.
Bei der Sichtung der Aufnahmen versuche ich aber gezielt Bilder, die irgendwelche Peinlichkeiten, oder Personen generell in einer verfänglichen Situation zeigen, auszusortieren, ggflls. zu retuschieren oder erst gar nicht in Foren oder meiner HP zu zeigen.

Damit bin ich bislang immer gut durchgekommen :ja: :2thumbs:

LG
Ernst

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*Nichts hat mehr Bestand als die Vergangenheit*


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BeitragVerfasst: Mi 10. Jun 2015, 09:32 
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Registriert: Fr 23. Mai 2014, 06:51
Beiträge: 1961
Auf der Seite
Code:
http://www.rechtambild.de/2010/04/das-berechtigte-interesse-im-sinne-des-§-23-abs-2-kug/
gibt es einen recht guten Artikel zu dem Thema "Berechtigtes Interesse" in Bezug auf §23, Abs. 2 :)

Offensichtlich hat die Forensoftware ein Problem mit dem § im Link, mit dem [url]-Tag haut es jedenfalls nicht hin. :shock:

Nachtag:
Wer ganz sicher gehen will, schaut sich die an. ;)

Gruß
Jörn

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BeitragVerfasst: Mi 10. Jun 2015, 09:47 
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Registriert: Di 19. Nov 2013, 15:32
Beiträge: 3728
ErnstK hat geschrieben:
Bei solchen Massenveranstaltungen ist es aber oft unmöglich bereits im Vorfeld zu sondieren wo, was beim Auslösen des Kameraknopfes geschieht- da ist man mittendrin, knipst auf Teufel komm raus um dann wenigstens ein paar auch ästhetisch vorzeigbare Bilder zu bekommen.
Bei der Sichtung der Aufnahmen versuche ich aber gezielt Bilder, die irgendwelche Peinlichkeiten, oder Personen generell in einer verfänglichen Situation zeigen, auszusortieren, ggflls. zu retuschieren oder erst gar nicht in Foren oder meiner HP zu zeigen.

Damit bin ich bislang immer gut durchgekommen :ja: :2thumbs:


Ich schließe mich da grundlegend Ernst an: Peinlichkeiten sollte man nicht öffentlich ausstellen und auch nicht dauerhaft speichern. Wenn man sich generell überlegt, dass so ein Umzug öffentlich statt findet, dass jeder weiß, dass dort auch für TV, Zeitung, Internet-Reportagen fotografiert wird, dann ist kaum zu erwarten, dass sich jemand darüber aufregt, weil er in der Menschenmasse zu sehen ist. Wenn es um die Darsteller selbst geht, dann ist das noch weniger eine Frage...

_________________
Grüße vom Dunkelmann :hat:


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