kollege_tom hat geschrieben:
LX MX hat geschrieben:
Es gelten hier die §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(KunstUrhG).
Exakt. Du lieferst die Gesetze, die hier alles erklären ja direkt mit. Denn was meinst du was mit §23.3 gemeint ist?
Demonstrationen sind Versammlungen und damit ist eine direkte/individuelle Einverständniserklärung gar nicht nötig.
Selbst der Gesetzgeber ist der Meinung, dass jemand, der an einer Demo teil nimmt, damit rechnen muss, fotografiert zu werden.
Man demonstriert ja schließlich fast immer öffentlich.
Da gibt es doch wirklich absolut gar kein Problem.
Gruß,
Tom
Typischer Fehler, nur den Absatz 1 zu lesen.
In § 23 Abs. 2 KunstUrhG heißt es: "Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
Dass es sich hier um eine Minderjährige und eine Veröffentlichung im Internet handelt - auf die jeder weltweit, auch ein späterer Arbeitgeber, in Jahren noch zugreifen kann - hatte ich bereits erwähnt.